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   BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18   

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https://dejure.org/2019,27924
BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18 (https://dejure.org/2019,27924)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - I ZB 30/18 (https://dejure.org/2019,27924)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - I ZB 30/18 (https://dejure.org/2019,27924)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf Rückzahlung eines Ausschüttungsbetrags; Gerichtliche Zuständigkeit für eine Urheberrechtsstreitsache

  • rewis.io

    Urheberrechtsstreit: Unrichtige Belehrung über das zuständige Rechtsmittelgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UrhG § 104 Abs. 1 ; UrhZustV SH § 1
    Anspruch der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf Rückzahlung eines Ausschüttungsbetrags; Gerichtliche Zuständigkeit für eine Urheberrechtsstreitsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Urheberrechtsstreitsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 29
  • GRUR-RR 2020, 95
  • ZUM 2020, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15

    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18
    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 13 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    c) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 11 - Gestörter Musikvertrieb; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17, GRUR 2018, 1294 Rn. 12 = WRP 2019, 80 - Pizzafoto).

    a) Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 14 - Pizzafoto).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 15 - Pizzafoto).

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 48/17

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18
    c) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 11 - Gestörter Musikvertrieb; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17, GRUR 2018, 1294 Rn. 12 = WRP 2019, 80 - Pizzafoto).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 14 - Pizzafoto).

    Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (BGH, GRUR 2018, 1294 Rn. 15 - Pizzafoto, mwN).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 15 - Pizzafoto).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18
    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 14 - Pizzafoto).
  • BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Berufungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), nach dem der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04, NJW 2005, 1931, 1932 [juris Rn. 17] mwN).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 58/14

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18
    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 14 - Pizzafoto).
  • OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22

    Sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte wegen Äußerungen in sozialen

    Aus diesem Grund kann die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme etwa für sog. Kartellsachen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 18 ff.) bzw. Urhebersachen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZB 30/18, GRUR-RR 2020, 95 Rn. 16), bei denen schon die fristgerechte Anrufung des nach § 119 GVG allgemein zuständigen Berufungsgerichts ausreichen soll, welches analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen hat, nicht auf den vorliegenden Bereich übertragen werden.
  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 64/22

    Überspannung der Anforderungen an die Berufungsbegründung; Verletzung des

    Dieses gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZB 30/18, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Oktober 2022 - V ZB 26/22, juris Rn. 5, jeweils mwN).
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